LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2020
7 Sa 50/20
Normen:
BezTV § 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 874/18

Fachkenntnisse zur Erbringung selbständiger Leistungen für HöhergruppierungDarlegungslast des Arbeitnehmers für erbrachte Leistungen über GrundtätigkeitKeine Eingruppierung eines kommunalen Vollstreckungsbeamten in die Entgeltgruppen 9 und 9a

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 50/20

DRsp Nr. 2021/11008

Fachkenntnisse zur Erbringung selbständiger Leistungen für Höhergruppierung Darlegungslast des Arbeitnehmers für erbrachte Leistungen über Grundtätigkeit Keine Eingruppierung eines kommunalen Vollstreckungsbeamten in die Entgeltgruppen 9 und 9a

Die Höhergruppierung der Tätigkeit eines kommunalen Vollstreckungsbeamten scheitert schon daran, dass dieser die Ausbildungs- und Prüfungspflicht des § 2 BezTV nicht erfüllt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2020, Az.: 5 Ca 874/18, wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz vom 16. Januar 2020, Az.: 5 Ca 874/18, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nach Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA zu vergüten.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten.

3. 4. III. IV.