BSG - Urteil vom 02.08.1989
1 RA 13/88
Normen:
AVG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b;

Fachschulausbildung als Ausfallzeit

BSG, Urteil vom 02.08.1989 - Aktenzeichen 1 RA 13/88

DRsp Nr. 1999/6960

Fachschulausbildung als Ausfallzeit

1. Zeiten einer vorangegangenen Hochschulausbildung können einer Fachschulausbildung nur unter der Voraussetzung zugerechnet werden, daß an der Fachschule eine den Mindestanforderungen des § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG genügende Unterrichtszeit verbracht worden ist. Das gilt auch dann, wenn sie dieser gleichgestellt sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b;