BAG - Urteil vom 16.02.1989
6 AZR 289/87
Normen:
BAT § 42 Abs. 1 Buchstabe e; LRKGLRKG BW § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 42 BAT
BB 1989, 1897
DB 1989, 1827
EzBAT SR 2c BAT Rufbereitschaft Nr. 1
PersR 1990, 86
ZfPR 1989, 146
ZTR 1989, 309
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 91/86
ArbG Reutlingen, vom 29.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 384/86

Fahrtkosten: Fahrtkosten zum Arbeitsplatz - Kosten für Fahrten aus besonderem dienstlichen Anlass

BAG, Urteil vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 289/87

DRsp Nr. 2001/14885

Fahrtkosten: Fahrtkosten zum Arbeitsplatz - Kosten für Fahrten aus besonderem dienstlichen Anlass

Bei dienstplanmäßiger Rufbereitschaft entstandene Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sind keine Fahrten aus besonderem dienstlichen Anlass im Sinne der Reisekostengesetze des Bundes und der Länder und können daher nicht erstattet werden.

Normenkette:

BAT § 42 Abs. 1 Buchstabe e; LRKGLRKG BW § 23 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, wer bei Rufbereitschaft die anfallenden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu tragen hat.

Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis als Assistenzarzt in der Anästhesie-Abteilung des Krankenhauses R beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung und aufgrund vertraglicher Vereinbarung der BAT (VkA) sowie die ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger leistet Rufbereitschaft gemäß der SR 2 c Nr. 8 Abs. 6 zum BAT. Während der Rufbereitschaftsdienste in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1986 ist er insgesamt zehnmal von seinem Wohnort K zum Krankenhaus und zurück gefahren. Die Strecke für Hin- und Rückfahrt beträgt 36 Kilometer.