Die Parteien streiten, wer bei Rufbereitschaft die anfallenden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu tragen hat.
Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis als Assistenzarzt in der Anästhesie-Abteilung des Krankenhauses R beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung und aufgrund vertraglicher Vereinbarung der
Der Kläger leistet Rufbereitschaft gemäß der SR 2 c Nr. 8 Abs. 6 zum
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