LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2020
7 Sa 386/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 117/19

Fehlender Kündigungsgrund der beharrlichen ArbeitsverweigerungGrobe Persönlichkeitsverletzung des VorgesetztenEntbehrlichkeit der Abmahnung bei nicht zu erwartender Änderung des Verhaltens des ArbeitnehmersWidersprüchliche und stichpunktartige Kündigungsbegründung keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 386/19

DRsp Nr. 2021/3706

Fehlender Kündigungsgrund der beharrlichen Arbeitsverweigerung Grobe Persönlichkeitsverletzung des Vorgesetzten Entbehrlichkeit der Abmahnung bei nicht zu erwartender Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers Widersprüchliche und stichpunktartige Kündigungsbegründung keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats

1. Eine respektlose, spontane und unüberlegte Beleidigung des Vorgesetzten reicht unter Berücksichtigung des Aspekts der Meinungsfreiheit nicht für eine fristlose Kündigung aus. 2. Die Weigerung, einen Arbeitsauftrag auszuführen, erfüllt noch nicht den Tatbestand der Beharrlichkeit. 3. Eine bloß stichpunktartige und widersprüchliche Kündigungsbegründung stellt keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats dar.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12. September 2019, Az.: 5 Ca 117/19, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 18. Januar 2019 sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers.

1. 2.