LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2019
10 Sa 563/19
Normen:
AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 11072/17

Fehlendes Vorstellungsgespräch als Hilfstatsache für Diskriminierung durch öffentlichen Arbeitgeber

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 563/19

DRsp Nr. 2019/17183

Fehlendes Vorstellungsgespräch als Hilfstatsache für Diskriminierung durch öffentlichen Arbeitgeber

Die Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers infolge der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch kann der öffentliche Arbeitgeber nur dadurch abwenden, dass er die öffentliche Nichteignung des Bewerbers darlegt oder Gründe außerhalb der fachlichen Eignung vorbringt.

Eine Entschädigungsklage setzt die vorherige außergerichtliche Geltendmachung voraus. Die Klage muss innerhalb der Zwei-Monats-Frist auch zugestellt sein.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Januar 2019 - 21 Ca 11072/17 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.280,72 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Entschädigung des Klägers aufgrund einer von ihm angenommenen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch im Rahmen von vier Einstellungsverfahren der Beklagten.