BAG - Urteil vom 22.03.1989
5 AZR 145/88
Normen:
BGB § 134 ; FeiertagslohnzahlungsG § 1 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - 7 (10) Sa 884/87 - 20.01.88,
ArbG Lingen, vom 07.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 967/86

Feiertagslohn: Ziel des FeiertagslohnzahlungsG - Abgeltungsbereich des Feiertagslohns - Stücklohnsätze

BAG, Urteil vom 22.03.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 145/88

DRsp Nr. 2001/14851

Feiertagslohn: Ziel des FeiertagslohnzahlungsG - Abgeltungsbereich des Feiertagslohns - Stücklohnsätze

1. Das FeiertagslohnzahlungsG verfolgt das Ziel, dem Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeitsleistung die Vergütung zu sichern, ohne die Gegenleistung erbringen zu müssen. Dafür ist es unerheblich, wie sich der Arbeitsausfall auf die Tage vor oder nach den Feiertagen auswirkt und ob allein schon durch Vor- oder Nacharbeit eine Lohneinbuße vermieden werden kann. 2. a) Der hiermit entstandene Verdienstausfall an den Feiertagen ist durch die Stücklohnsätze nicht pauschal abgegolten. Zwar verbietet der Zweck des § 1 FeiertagslohnzahlungsG nicht von vornherein, die Feiertagsvergütung durch einen Zuschlag zum laufenden Stundenlohn vereinbarungsgemäß abzugelten. Das hängt nicht von der Art der Lohnzahlung ab und gilt für den Zeitlohn ebenso wie für die Zahlung eines leistungsabhängigen Stücklohns, wie in diesem Fall. b) Bei einem vereinbarten Stücklohn oder einem sonst leistungs- oder erfolgsabhängigen Lohn kann ein auf Erfahrungswerten oder konkreten Feststellungen beruhender Zuschlag gezahlt werden, um den Feiertagslohn in dieser Form pauschal abzugelten.

Normenkette:

BGB § 134 ; FeiertagslohnzahlungsG § 1 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand: