BGH - Beschluss vom 20.12.2018
III ZR 394/17
Normen:
ZPO § 544; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 4982/16
OLG München, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 4420/16

Festsetzung des Werts der Beschwer durch die Abweisung des Feststellungsantrags i.R.e. Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft

BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen III ZR 394/17

DRsp Nr. 2019/818

Festsetzung des Werts der Beschwer durch die Abweisung des Feststellungsantrags i.R.e. Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 17.040 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544; BGB § 280;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte (früher: Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin im Zusammenhang mit seiner Beteiligung in Höhe von nominal 25.000 € an der vormaligen Beklagten zu 1, einer Fondsgesellschaft, auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit seinem Zahlungsantrag über 14.400 € verlangt er die Rückerstattung des bislang von ihm in Raten eingezahlten Kapitals zuzüglich Agio. Außerdem begehrt er - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für alle bestehenden oder zukünftigen wirtschaftlichen Nachteile aus der Beteiligung zu entschädigen.

Der Kläger und die beklagte Fondsgesellschaft haben sich in erster Instanz dahingehend verglichen, dass die Beteiligung zum 30. Juni 2016 beendet worden ist, der Kläger 3.300 € an die Fondsgesellschaft zahlt und diese ihn von etwaigen Ansprüchen der Beklagten freistellt.