BSG - Beschluss vom 12.04.2017
B 12 KR 109/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4022/15
SG Stuttgart, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 4154/14

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen KrankenversicherungNichtzulassungsbeschwerdeAnforderungen an eine Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 109/16 B

DRsp Nr. 2017/13112

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung Nichtzulassungsbeschwerde Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

1. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts aus einem Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte. 2. Der in den Verfahren vor dem BSG nach § 73 Abs. 4 SGG bestehende Vertretungszwang soll gerade sicherstellen, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung und das Begehren des Beschwerdeführers vom Beschwerdegericht ohne großen Aufwand zu ermitteln sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unter Einbeziehung von Einmalzahlungen aus Direktversicherungen.