BSG - Beschluss vom 16.06.2017
B 9 SB 32/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 2405/16
SG Mannheim, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 3952/15

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen HGrundsatzrügeErschwerte hauswirtschaftliche Versorgung als Teil der Hilfebedürftigkeit

BSG, Beschluss vom 16.06.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 32/17 B

DRsp Nr. 2017/13147

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" Grundsatzrüge Erschwerte hauswirtschaftliche Versorgung als Teil der Hilfebedürftigkeit

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die Frage, ob auch die erschwerte hauswirtschaftliche Versorgung Teil der Hilfebedürftigkeit im Rechtssinne ist oder auch zukünftige fortschreitende Phasen einer Erkrankung aktuell zu berücksichtigen wären, erfüllt diese Voraussetzungen mit Blick auf die geltende Rechtslage nicht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. März 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I