BSG - Urteil vom 26.10.1989
9 RVs 4/88
Normen:
SGB X § 45 Abs. 4 S. 2, § 48 Abs. 3, § 48 Abs. 4 S. 1; SchwbG § 4 Abs. 1 S. 1;

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, Grad der Behinderung von weniger als 20

BSG, Urteil vom 26.10.1989 - Aktenzeichen 9 RVs 4/88

DRsp Nr. 1999/6892

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, Grad der Behinderung von weniger als 20

1. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, die für zukünftige "Abschmelzungen" nach § 48 Abs. 3 SGB X getroffen wird, gilt die einjährige Handlungsfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht.2. Beträgt ein Grad der Behinderung weniger als 20, so ist er nicht ziffernmäßig festzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 4 S. 2, § 48 Abs. 3, § 48 Abs. 4 S. 1; SchwbG § 4 Abs. 1 S. 1;