Auf die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen zu 5. wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. November 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Die Beteiligten streiten um die Sozialversicherungspflicht des Klägers als Pflegefachkraft in einem Krankenhaus in der Zeit vom 3.6.2017 bis zum 31.8.2017 und vom 11.11.2017 bis zum 31.12.2017 in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
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