Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in seiner Tätigkeit bei der St. R. Krankenhaus gGmbH (Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1.) vom 27.7.2015 bis zum 18.1.2016 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|