BSG - Urteil vom 20.07.2023
B 12 KR 8/21 R
Normen:
SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 310/14
LSG Schleswig-Holstein, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 44/18

Feststellung der Versicherungspflicht des Beschäftigten eines Viehvermarktungsunternehmens in der Gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung; Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses; Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

BSG, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 8/21 R

DRsp Nr. 2024/708

Feststellung der Versicherungspflicht des Beschäftigten eines Viehvermarktungsunternehmens in der Gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung; Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses; Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, wonach der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seinen zwischen dem 1.1.2006 und 31.3.2012 für ihn - den Kläger - verrichteten Tätigkeiten aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe.