BVerfG - Beschluß vom 18.10.1961
1 BvR 730/57
Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 2 § 39 ; GG Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Art. 18 Art. 21 ;
Fundstellen:
BVerfGE 13, 174
AP Nr. 7 zu Art. 9 GG
BayVBl 1962, 20
MDR 1962, 25
NJW 1961, 2251
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 07.11.1957 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 306/57

Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG

BVerfG, Beschluß vom 18.10.1961 - Aktenzeichen 1 BvR 730/57

DRsp Nr. 1996/7509

Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG

»Weder das Grundgesetz noch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht begründen eine ausschließlich Zuständigkeit dieses Gerichts für die Entscheidung, ob eine Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist.«

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 2 § 39 ; GG Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Art. 18 Art. 21 ;

Gründe:

I.

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat durch Verfügung vom 10. April 1957 festgestellt, daß der Demokratische Frauenbund Deutschlands (DFD) eine gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verbotene verfassungswidrige Vereinigung ist, und seine Landesorganisation Baden-Württemberg unter Einziehung ihres Vermögens aufgelöst; gleichzeitig hat das Ministerium im öffentlichen Interesse einer etwaigen Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung versagt.

Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Verwaltungsgericht, über die bisher noch nicht entschieden worden ist. Außerdem beantragte sie, die Vollziehung der Auflösungsverfügung auszusetzen. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag und der Verwaltungsgerichtshof - 1. Stuttgarter Senat - die Beschwerde durch Beschluß vom 7. November 1957 als unbegründet zurück.