BSG - Beschluss vom 12.06.2017
B 9 V 3/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; SGG § 122; ZPO § 160; ZPO § 162;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 VE 5/16
SG Halle, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 24/12

Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als gesundheitliche Schädigungsfolge einer in der DDR erlittenen HaftRüge der Verletzung rechtlichen GehörsVerstöße gegen den Inhalt der NiederschriftKeine absoluten Revisionsgründe

BSG, Beschluss vom 12.06.2017 - Aktenzeichen B 9 V 3/17 BH

DRsp Nr. 2017/13146

Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als gesundheitliche Schädigungsfolge einer in der DDR erlittenen Haft Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs Verstöße gegen den Inhalt der Niederschrift Keine absoluten Revisionsgründe

1. Mit einer möglichen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. § 62 SGG) kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen. 2. Zwar können Verstöße gegen den Inhalt der Niederschrift sowie deren Genehmigung nach § 122 SGG i.V.m. §§ 160 und 162 ZPO Verfahrensfehler i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG darstellen, hierbei handelt es sich allerdings nicht um absolute Revisionsgründe, sodass gesondert festzustellen ist, inwiefern das angegriffene Urteil auf ihnen beruhen kann.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S. aus L. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; SGG § 122; ZPO § 160; ZPO § 162;

Gründe:

I