BSG - Beschluss vom 08.05.2017
B 9 SB 74/16 B
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 763/15
SG Heilbronn, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 3658/12

Feststellung eines Grades der BehinderungMehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der GesellschaftMehrschrittige PrüfungAuswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen

BSG, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 74/16 B

DRsp Nr. 2017/13778

Feststellung eines Grades der Behinderung Mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Mehrschrittige Prüfung Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen

1. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. 2. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (s. § 2 Abs. 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. 3. In einem zweiten Schritt sind diese dann den in der AnlVersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. 4. In einem dritten Schritt ist dann - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 Buchst. a AnlVersMedV) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden.