BSG - Beschluss vom 21.08.2017
B 9 SB 3/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 4/11
SG Neuruppin, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 48/09

Feststellung eines Grades der BehinderungNichtzulassungsbeschwerdeMindestanforderungen der Darlegung eines RevisionszulassungsgrundesVerständliche Sachverhaltsschilderung

BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 3/17 B

DRsp Nr. 2017/14457

Feststellung eines Grades der Behinderung Nichtzulassungsbeschwerde Mindestanforderungen der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes Verständliche Sachverhaltsschilderung

1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung in der Beschwerdebegründung gehört zu den Mindestanforderungen der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes. 2. Sie muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen. 3. Denn es ist nicht seine Aufgabe, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als den zuletzt bei ihm festgestellten GdB von 40.