BSG - Beschluss vom 30.08.2017
B 9 SB 31/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SB 21/15
SG Halle, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SB 433/11

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeAuslegung und Anwendung der Anlage Versorgungsmedizinische GrundsätzeError in iudicandoBehauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 31/17 B

DRsp Nr. 2017/14677

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Auslegung und Anwendung der Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze Error in iudicando Behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

1. Die Kritik einer Beschwerde, das Berufungsgericht habe mit der erfolgten Auslegung und Anwendung der Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze zur Versorgungsmedizin-Verordnung gegen die Grundsätze der Auslegung von Vorschriften verstoßen, zeigt keinen Verfahrensfehler auf. 2. Vielmehr wendet sich die Beschwerde damit gegen die rechtliche Einordnung des Sachverhalts durch das LSG im Einzelfall. 3. Damit rügt sie der Sache nach nur einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Rechtsanwendungsfehler (error in iudicando). 4. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab Oktober 2010.