BSG - Beschluss vom 21.08.2017
B 9 SB 27/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 195/14
SG Chemnitz, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 270/13

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeMerkmale eines hinreichend substantiierten BeweisantragsUnbestimmte Beweisanträge

BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 27/17 B

DRsp Nr. 2017/14456

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Merkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags Unbestimmte Beweisanträge

1. Ein Antrag, Befundberichte einer bestimmten Ärztin beizuziehen, bezeichnet keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag. 2. Dafür muss aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden soll; denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. 3. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. 4. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ausreichend zu begründen. 5. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).