BSG - Beschluss vom 24.08.2017
B 9 SB 44/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 118/15
SG Braunschweig, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 SB 107/13

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsMerkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 44/17 B

DRsp Nr. 2017/14799

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Merkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags

1. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte; denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. 2. Die Vorschrift des § 62 SGG soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird.