BSG - Beschluss vom 29.03.2017
B 9 SB 82/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 240/14
SG Potsdam, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 9/13

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeVerstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von VorbringenHinreichende Bezeichnung eines Verfahrensfehlers

BSG, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 82/16 B

DRsp Nr. 2017/13521

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen Hinreichende Bezeichnung eines Verfahrensfehlers

1. Wird gerügt, dass in der Sitzungsniederschrift des LSG der Satz fehle: "Das Sach- und Streitverhältnis wurde mit den Beteiligten erörtert" und vorgetragen, dass verfahrensfehlerhaft im Sitzungsprotokoll weder die Darstellung des Sachverhalts erfolgt noch dass das Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert worden sei, ist damit ein Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. 2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, z.B. wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt, oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist. 3. Art. 103 Abs. 1 GG schützt indessen nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt.