BSG - Beschluss vom 21.08.2017
B 9 SB 13/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 418/14
SG Detmold, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 567/13

Feststellung eines Grades der BehinderungVerletzung rechtlichen GehörsVerstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von VorbringenVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 13/17 B

DRsp Nr. 2017/14455

Feststellung eines Grades der Behinderung Verletzung rechtlichen Gehörs Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird. 2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, z.B. wenn ein Gericht das Gegenteil des vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nichtexistent behandelt oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist. 3. Art. 103 Abs. 1 GG schützt indessen nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.