BSG - Beschluss vom 15.05.2017
B 9 SB 85/16 B
Normen:
ZPO § 411 Abs. 3; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 141/14
SG Chemnitz, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 214/12

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungSachdienliche Fragen an einen SachverständigenRechtsmissbräuchlicher Antrag auf AnhörungVerwirklichung des rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 85/16 B

DRsp Nr. 2017/13127

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Sachdienliche Fragen an einen Sachverständigen Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Anhörung Verwirklichung des rechtlichen Gehörs

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass - unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen - jedem Beteiligten gemäß § 116 S. 2 SGG, § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. 2. Sachdienliche Fragen i.S. von § 116 S. 2 SGG liegen dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. 3. Hierbei müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen. 4. Hingegen fehlt es an der Sachdienlichkeit, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden.