BSG - Urteil vom 27.09.2023
B 2 U 13/21 R
Normen:
SGB X § 44 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 3; SGB VII § 9 Abs. 1; Nr. 1301 der Anl. 1 zur BKV;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 121/19
LSG Baden-Württemberg, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 U 3510/19

Feststellung eines LWS-Leidens als Berufskrankheit nach Nr 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur BKV; Erforderlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen den Einwirkungen und der Erkrankung neben der Einwirkungskausalität für die Anerkennung einer BK

BSG, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen B 2 U 13/21 R

DRsp Nr. 2024/2155

Feststellung eines LWS-Leidens als Berufskrankheit nach Nr 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur BKV; Erforderlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen den Einwirkungen und der Erkrankung neben der Einwirkungskausalität für die Anerkennung einer BK

1. Ist ein belastender Verwaltungsakt - hier über die Ablehnung der Anerkennung eines LWS-Leidens als Berufskrankheit nach BK 2108 - wirksam und unanfechtbar geworden, ist er grundsätzlich rücknehmbar, soweit er ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und weder nichtig noch vollständig erledigt ist. 2. Nach § 141 Abs 1 Nr 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger im Zugunstenverfahren nur, soweit im Ausgangsverfahren über denselben Streitgegenstand entschieden worden ist. Derselbe Streitgegenstand liegt indes nur vor, wenn im Ausgangs- und Zugunstenverfahren über denselben Klageantrag aufgrund desselben Klagegrundes (Lebenssachverhalts) gestritten würde. Für gerichtliche Feststellungen im Rahmen rechtskräftiger Feststellungsurteile gilt nichts anderes. Auch hier geht § 44 SGB X der allgemeinen Regelung über die Rechtskraft nach § 141 SGG vor.