SG Heilbronn, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 121/19
LSG Baden-Württemberg, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 U 3510/19
Feststellung eines LWS-Leidens als Berufskrankheit nach Nr 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur BKV; Erforderlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen den Einwirkungen und der Erkrankung neben der Einwirkungskausalität für die Anerkennung einer BK
BSG, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen B 2 U 13/21 R
DRsp Nr. 2024/2155
Feststellung eines LWS-Leidens als Berufskrankheit nach Nr 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur BKV; Erforderlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen den Einwirkungen und der Erkrankung neben der Einwirkungskausalität für die Anerkennung einer BK
1. Ist ein belastender Verwaltungsakt - hier über die Ablehnung der Anerkennung eines LWS-Leidens als Berufskrankheit nach BK 2108 - wirksam und unanfechtbar geworden, ist er grundsätzlich rücknehmbar, soweit er ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und weder nichtig noch vollständig erledigt ist.2. Nach § 141 Abs 1 Nr 1SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger im Zugunstenverfahren nur, soweit im Ausgangsverfahren über denselben Streitgegenstand entschieden worden ist. Derselbe Streitgegenstand liegt indes nur vor, wenn im Ausgangs- und Zugunstenverfahren über denselben Klageantrag aufgrund desselben Klagegrundes (Lebenssachverhalts) gestritten würde. Für gerichtliche Feststellungen im Rahmen rechtskräftiger Feststellungsurteile gilt nichts anderes. Auch hier geht § 44SGB X der allgemeinen Regelung über die Rechtskraft nach § 141SGG vor.
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