I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 337,50 Euro auferlegt. Davon sind 225,00 Euro an die Staatskasse und 112,50 Euro an die Beklagte zu zahlen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines inzwischen dritten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 25. Januar 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
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