LSG Sachsen - Urteil vom 24.09.2020
L 7 R 145/20 ZV
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5; EinigungsV Art. 19 S. 1; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1197/19

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den sozialistischen Handelsbetrieb Möbel Z. für einen fingierten AnspruchMissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung im dritten - der Sache nach identischen - Überprüfungsverfahren

LSG Sachsen, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen L 7 R 145/20 ZV

DRsp Nr. 2020/14744

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den sozialistischen Handelsbetrieb Möbel Z. für einen fingierten Anspruch Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung im dritten - der Sache nach identischen - Überprüfungsverfahren

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 337,50 Euro auferlegt. Davon sind 225,00 Euro an die Staatskasse und 112,50 Euro an die Beklagte zu zahlen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5; EinigungsV Art. 19 S. 1; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines inzwischen dritten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 25. Januar 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.