LSG Sachsen - Urteil vom 24.09.2020
L 7 R 606/19 ZV
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; AAÜG Anl. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5; EinigungsV;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 1267/16

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch einen VEB Anlagenbau für einen fingierten Anspruch

LSG Sachsen, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen L 7 R 606/19 ZV

DRsp Nr. 2020/14745

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch einen VEB Anlagenbau für einen fingierten Anspruch

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. August 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Neuntel.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; AAÜG Anl. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5; EinigungsV;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese zuvor bestandskräftig festgestellte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt deklarierte sowie über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für die Jahre 1985 bis 1989 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.