BSG - Beschluss vom 07.09.2023
B 5 RS 7/23 B
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 61/17
LSG Sachsen, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 486/22

Feststellung von zusätzlichen Jahresendprämien als weiteres Arbeitsentgelt für eine vergangene Beschäftigung

BSG, Beschluss vom 07.09.2023 - Aktenzeichen B 5 RS 7/23 B

DRsp Nr. 2024/904

Feststellung von zusätzlichen Jahresendprämien als weiteres Arbeitsentgelt für eine vergangene Beschäftigung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger für das Beschwerdeverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines erneuten Überprüfungsverfahrens noch streitig die Feststellung von zusätzlichen Jahresendprämien als weiteres Arbeitsentgelt für die Beschäftigung in den Jahren 1977 bis 1982 (Zuflussjahre 1978 bis 1983).