BSG - Urteil vom 01.06.2017
B 5 RS 1/17 R
Normen:
AAÜG § 6; AAÜG § 8; SGB VI § 256a;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 496/15
SG Dresden, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 185/15

Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRZulässigkeit einer Glaubhaftmachung der Höhe zugeflossener Jahresendprämien

BSG, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 1/17 R

DRsp Nr. 2017/13140

Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Zulässigkeit einer Glaubhaftmachung der Höhe zugeflossener Jahresendprämien

1. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. 2. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen. Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. 3. Für den Zufluss von Entgeltbestandteilen wie der JEP trägt der Zahlungsempfänger die Feststellungs- bzw. objektive Beweislast, d.h. das Risiko bzw den Nachteil, dass sich diese Tatsache nicht beweisen und feststellen lässt (non liquet).