BSG - Urteil vom 01.06.2017
B 5 RS 2/17 R
Normen:
AAÜG § 6; AAÜG § 8; SGB VI § 256a;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 765/15
SG Dresden, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 1672/12

Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRZulässigkeit einer Glaubhaftmachung der Höhe zugeflossener Jahresendprämien

BSG, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 2/17 R

DRsp Nr. 2017/13141

Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Zulässigkeit einer Glaubhaftmachung der Höhe zugeflossener Jahresendprämien

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2015 in vollem Umfang zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AAÜG § 6; AAÜG § 8; SGB VI § 256a;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).