Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2016 und des Sozialgerichts Dresden vom 23. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
Der im Jahre 1948 geborene Kläger ist seit dem 8.11.1977 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war ab 1.11.1977 als Fachingenieur Instandhaltung und ab dem 1.5.1987 bis 30.6.1990 als Fachingenieur Anlageninstandhaltung im VEB G. beschäftigt.
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