BSG - Urteil vom 01.06.2017
B 5 RS 4/17 R
Normen:
AAÜG § 6; AAÜG § 8; SGB VI § 256a;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 855/14
SG Dresden, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RS 437/12

Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRZulässigkeit einer Glaubhaftmachung der Höhe zugeflossener Jahresendprämien

BSG, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 4/17 R

DRsp Nr. 2017/13142

Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Zulässigkeit einer Glaubhaftmachung der Höhe zugeflossener Jahresendprämien

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2016 und des Sozialgerichts Dresden vom 23. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AAÜG § 6; AAÜG § 8; SGB VI § 256a;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).

Der im Jahre 1948 geborene Kläger ist seit dem 8.11.1977 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war ab 1.11.1977 als Fachingenieur Instandhaltung und ab dem 1.5.1987 bis 30.6.1990 als Fachingenieur Anlageninstandhaltung im VEB G. beschäftigt.