I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. Januar 2020 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2015, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 6. Juni 2002 in der Fassung des Rechtmäßigkeitsfeststellungs- und Aufhebungsbescheides vom 24. Februar 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte der Klägerin wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1978 171,61 Mark 1979 165,17 Mark 1980 220,57 Mark 1981 239,45 Mark 1982 225,26 Mark 1983 241,63 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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