I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Februar 2020 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2018, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 6. Juli 2010 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1974 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1974 231,97 Mark 1975 225,98 Mark 1976 235,72 Mark 1977 253,78 Mark 1978 263,97 Mark 1979 265,05 Mark 1980 262,72 Mark 1981 255,08 Mark 1982 292,42 Mark 1983 248,84 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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