I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. Januar 2020 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 26. November 2004 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 24. Februar 2011 und vom 30. Mai 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1974 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte der Klägerin wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1974 132,05 Mark 1975 173,48 Mark 1976 158,80 Mark 1977 193,94 Mark 1978 196,02 Mark 1979 176,55 Mark 1980 204,23 Mark 1981 212,59 Mark 1982 221,39 Mark 1983 227,57 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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