I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. April 2020 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 19. November 2003 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 7. Mai 2014 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1975 207,22 Mark 1976 168,87 Mark 1977 255,94 Mark 1978 289,37 Mark 1979 309,67 Mark 1980 358,25 Mark 1981 365,53 Mark 1982 389,68 Mark 1983 396,40 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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