I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Oktober 2019 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 30. Mai 2003 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 23. Juli 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1980 und 1982 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1975 277,77 Mark 1976 267,95 Mark 1977 286,87 Mark 1978 281,79 Mark 1979 300,90 Mark 1980 318,82 Mark 1982 406,22 Mark 1983 390,43 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|