LSG Sachsen - Beschluss vom 27.04.2020
L 7 R 656/19 ZV
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RS 447/17

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen eines fingierten Anspruchs durch den VEB Geräte- und Reglerwerk A.

LSG Sachsen, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen L 7 R 656/19 ZV

DRsp Nr. 2020/7112

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen eines fingierten Anspruchs durch den VEB Geräte- und Reglerwerk A.

Der VEB Geräte- und Reglerwerk A. erfüllt nicht die betrieblichen Voraussetzungen eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 7. August 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.