LSG Sachsen - Urteil vom 20.05.2020
L 7 R 128/20 ZV
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5; VO-AVItech § 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 36/18

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRAnforderungen an den Begriff des Ingenieurs im Rahmen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - VO-AVItech für eine fiktive Versorgungsanwartschaft

LSG Sachsen, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen L 7 R 128/20 ZV

DRsp Nr. 2020/8921

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Anforderungen an den Begriff des "Ingenieurs" im Rahmen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - VO-AVItech für eine fiktive Versorgungsanwartschaft

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5; VO-AVItech § 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. September 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.