LSG Sachsen - Urteil vom 07.12.2020
L 7 R 278/20 ZV
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; IngVO § 1; IngVO § 2; IngVO § 3; IngVO § 5; Einigungsvertrag Art. 17; Einigungsvertrag Art. 19 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 533/18

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRAnforderungen an den Begriff des Ingenieurs im Rahmen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - VO-AVItech für eine fiktive Versorgungsanwartschaft - hier bei einer Beschäftigung als Leiterin Wohnunterkünfte nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Landschafts- und Grünanlagenbau an einer Ingenieurschule für Bauwesen

LSG Sachsen, Urteil vom 07.12.2020 - Aktenzeichen L 7 R 278/20 ZV

DRsp Nr. 2021/163

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Anforderungen an den Begriff des "Ingenieurs" im Rahmen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - VO-AVItech für eine fiktive Versorgungsanwartschaft – hier bei einer Beschäftigung als Leiterin Wohnunterkünfte nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung "Landschafts- und Grünanlagenbau" an einer Ingenieurschule für Bauwesen

Eine Beschäftigung als Leiterin Wohnunterkünfte in einem Volkseigenen Betrieb nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung "Landschafts- und Grünanlagenbau" an einer Ingenieurschule für Bauwesen unterfällt nicht dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. April 2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; IngVO § 1; IngVO § 2; IngVO § 3; IngVO § 5; Einigungsvertrag Art. 17; Einigungsvertrag Art. 19 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2;

Tatbestand: