I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. September 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 337,50 Euro auferlegt. Davon sind 225,00 Euro an die Staatskasse und 112,50 Euro an die Beklagte zu zahlen sind.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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