LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2020
5 Sa 1081/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 13999/19

Feststellungsinteresse bei EingruppierungsklageKein Anspruch auf höhere Eingruppierung für Bahnmitarbeiterin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 1081/20

DRsp Nr. 2021/4008

Feststellungsinteresse bei Eingruppierungsklage Kein Anspruch auf höhere Eingruppierung für Bahnmitarbeiterin

Unterliegt der Inhalt der auszuübenden Tätigkeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, so kommt es für die Einordnung auf die Rechtmäßigkeit der Weisung durch den Arbeitgeber an.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.2020 - 60 Ca 13999/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; GewO § 106;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 27. November 1989 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt gilt der Arbeitsvertrag vom 23. August/5. September 1996 (Blatt 24 f der Akte), in dem es auszugsweise heißt:

Die von Frau L auszuübende Tätigkeit als Dienstzuteilerin in unserem Unternehmensbereich U-Bahn ist mit Wirkung vom

01. Februar 1996

eine dauerhafte bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehende Beschäftigung im Westteil Berlins. Auf das Arbeitsverhältnis ist das im Westteil Berlins gültige Tarifrecht anzuwenden.

Es liegt im Ermessen der B, Frau L jederzeit eine andere als diese Tätigkeit zu übertragen.

Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend: