I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.2020 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 27. November 1989 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt gilt der Arbeitsvertrag vom 23. August/5. September 1996 (Blatt 24 f der Akte), in dem es auszugsweise heißt:
Die von Frau L auszuübende Tätigkeit als Dienstzuteilerin in unserem Unternehmensbereich U-Bahn ist mit Wirkung vom
01. Februar 1996
eine dauerhafte bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehende Beschäftigung im Westteil Berlins. Auf das Arbeitsverhältnis ist das im Westteil Berlins gültige Tarifrecht anzuwenden.
Es liegt im Ermessen der B, Frau L jederzeit eine andere als diese Tätigkeit zu übertragen.
Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend:
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