BAG - Urteil vom 17.01.2023
3 AZR 220/22
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 4; BetrAVG § 3; BGB § 262; BGB § 263 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 3 Nr. 18
ArbRB 2023, 110
DB 2023, 1164
EzA BetrAVG _ 3 Nr. 14
EzA-SD 2023, 8
FamRZ 2023, 1358
NZA 2023, 355
NZA-RR 2023, 6
ZIP 2023, 544
ZInsO 2023, 1065
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1068/21
ArbG Essen, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1065/21

Feststellungsinteresse bei negativer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPOVersorgungszusage des Arbeitgebers durch mittelbaren VersorgungsträgerAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKapitalwahlrecht als Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa)Unzumutbare Kapitalwahlrechtsklausel bei nicht ausreichend dotierter Kapitalleistung

BAG, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 220/22

DRsp Nr. 2023/2889

Feststellungsinteresse bei negativer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO Versorgungszusage des Arbeitgebers durch mittelbaren Versorgungsträger Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kapitalwahlrecht als Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) Unzumutbare Kapitalwahlrechtsklausel bei nicht ausreichend dotierter Kapitalleistung

Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar und unwirksam, wenn die Kapitalleistung nicht mindestens dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der laufenden Renten entspricht. Orientierungssätze: 1. Einer negativen Feststellungsklage fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht, wenn zwar eine bezifferte Widerklage erhoben ist und über diese bereits verhandelt wurde, aber die negative Feststellungsklage weiterreicht als die Widerklage. Eine negative Feststellungsklage die das Nicht(mehr)bestehen des Versorgungsverhältnisses insgesamt zum Gegenstand hat, reicht weiter als die bezifferte Widerklage auf laufende monatliche Rentenzahlungen (Rn. 18).