LAG Düsseldorf, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1068/21
ArbG Essen, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1065/21
Feststellungsinteresse bei negativer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPOVersorgungszusage des Arbeitgebers durch mittelbaren VersorgungsträgerAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKapitalwahlrecht als Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa)Unzumutbare Kapitalwahlrechtsklausel bei nicht ausreichend dotierter Kapitalleistung
BAG, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 220/22
DRsp Nr. 2023/2889
Feststellungsinteresse bei negativer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1ZPOVersorgungszusage des Arbeitgebers durch mittelbaren VersorgungsträgerAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKapitalwahlrecht als Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa)Unzumutbare Kapitalwahlrechtsklausel bei nicht ausreichend dotierter Kapitalleistung
Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar und unwirksam, wenn die Kapitalleistung nicht mindestens dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der laufenden Renten entspricht.Orientierungssätze:1. Einer negativen Feststellungsklage fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht, wenn zwar eine bezifferte Widerklage erhoben ist und über diese bereits verhandelt wurde, aber die negative Feststellungsklage weiterreicht als die Widerklage. Eine negative Feststellungsklage die das Nicht(mehr)bestehen des Versorgungsverhältnisses insgesamt zum Gegenstand hat, reicht weiter als die bezifferte Widerklage auf laufende monatliche Rentenzahlungen (Rn. 18).
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