BAG - Urteil vom 31.07.2018
3 AZR 731/16
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 02.12.2000 S. 16) Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 02.12.2000 S. 16) Art. 6;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40
ArbRB 2018, 369
AuR 2019, 88
BAGE 163, 192
BB 2018, 2611
EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 58
EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21
EzA-SD 2018, 8
NZA 2019, 59
ZIP 2019, 1400
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1169/15
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2352/15

Feststellungsinteresse des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers aus einer HinterbliebenenversorgungKein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis des Ehepartners des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gegenüber dem VersorgungsschuldnerKeine Geltung des dreistufigen Prüfungsschemas bei Eingriffen in Versorgungsanwartschaften bei TarifregelungenBindung der Tarifvertragsparteien an die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei ihrer NormsetzungUnzulässigkeit eines nach Eintritt des Versorgungsfalles von den Tarifvertragsparteien geregelten kompletten Wegfalls der Versorgung

BAG, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 731/16

DRsp Nr. 2018/15640

Feststellungsinteresse des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers aus einer Hinterbliebenenversorgung Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis des Ehepartners des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gegenüber dem Versorgungsschuldner Keine Geltung des dreistufigen Prüfungsschemas bei Eingriffen in Versorgungsanwartschaften bei Tarifregelungen Bindung der Tarifvertragsparteien an die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei ihrer Normsetzung Unzulässigkeit eines nach Eintritt des Versorgungsfalles von den Tarifvertragsparteien geregelten kompletten Wegfalls der Versorgung

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stehen einem vollständigen und ersatzlosen Wegfall einer bei oder nach dem Eintritt des Versorgungsfalls "Alter" noch bestehenden Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich entgegen. Orientierungssätze: 1. Vor dem Eintritt des Nachversorgungsfalls steht der durch die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung begünstigte Ehepartner des versorgungsberechtigten (ehemaligen) Arbeitnehmers in keinem nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zum Versorgungsschuldner (Rn. 26).