BAG - Beschluss vom 20.06.2018
7 ABR 39/16
Normen:
SGB II § 44 h; SGB II § 44 i; SGB II § 50 Abs. 3; SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2018, 592
BB 2018, 2483
EzA SGB IX 2018 § 178 Nr. 1
EzA-SD 2018, 14
NZA 2019, 54
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 TaBV 1039/15
ArbG Berlin, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 BV 9643/14

Feststellungsinteresse für Streitigkeiten über das Bestehen, den Inhalt und den Umfang von MitbestimmungsrechtenBeteiligungspflichten des Arbeitgebers gegenüber der SchwerbehindertenvertretungAnforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungsantrages im ZivilprozessBetroffenheit in eigenen Rechten als Voraussetzung für eine Beteiligung im BeschlussverfahrenInhalt und Reichweite der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der SchwerbehindertenvertretungUmfassende Entscheidungszuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit bei zentralen Informationstechnikverfahren in gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter)Unzuständigkeit des Personalrats des Jobcenters bei Einführung zentral verwalteter Informationstechniken durch die Bundesagentur für Arbeit

BAG, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 39/16

DRsp Nr. 2018/13909

Feststellungsinteresse für Streitigkeiten über das Bestehen, den Inhalt und den Umfang von Mitbestimmungsrechten Beteiligungspflichten des Arbeitgebers gegenüber der Schwerbehindertenvertretung Anforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungsantrages im Zivilprozess Betroffenheit in eigenen Rechten als Voraussetzung für eine Beteiligung im Beschlussverfahren Inhalt und Reichweite der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung Umfassende Entscheidungszuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit bei zentralen Informationstechnikverfahren in gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) Unzuständigkeit des Personalrats des Jobcenters bei Einführung zentral verwalteter Informationstechniken durch die Bundesagentur für Arbeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die Anhörungspflicht besteht - im Gegensatz zur Unterrichtungspflicht - nicht bei allen die schwerbehinderten Menschen betreffenden Angelegenheiten, sondern nur bei diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers (Rn. 15, 33).