LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.05.2019
5 Sa 345/18
Normen:
BGB § 612a; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1831/17

Feststellungsklage VorfragenRechtsmissbräuchlichkeit Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 345/18

DRsp Nr. 2019/12402

Feststellungsklage Vorfragen Rechtsmissbräuchlichkeit Abmahnung

1. Vorfragen oder lediglich Teilelemente des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses können nicht durch eine Feststellungsklage überprüft werden.2. Die Abmahnung ist zu entfernen, wenn der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse mehr am Verbleib in der Personalakte hat.3. Die Abmahnung kann nach § 134 BGB nichtig sein, wenn sie gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt, so z.B. bei bewusster unzulässiger Rechtsausübung.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Mai 2018, Az. 1 Ca 1831/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612a; BGB § 134;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit, hilfsweise Verbindlichkeit von Arbeitgeberweisungen und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

1. 2. 1. 2.