BAG - Urteil vom 12.12.1989
8 AZR 349/88
Normen:
ArbGG § 36 ; ZPO § 256 Abs. 1, § 320, § 551 Nr. 1, § 554 Abs. 3 Nr. 3b ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Freiburg, vom 06.06.1988vom 30.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 172/87 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 121/86

Feststellungsklage: Zulässigkeit trotz möglicher Leistungaklage bei Rechtsstreit mit der öffentlichen Hand - Deutsches Rotes Kreuz

BAG, Urteil vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 349/88

DRsp Nr. 2001/5111

Feststellungsklage: Zulässigkeit trotz möglicher Leistungaklage bei Rechtsstreit mit der öffentlichen Hand - Deutsches Rotes Kreuz

1. Die Feststellungsklage ist im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren trotz Möglichkeit einer Leistungsklage zulässig, wenn sie sich gegen eine Behörde richtet, weil erwartet werden kann, daß diese sich an ein stattgebendes Feststellungsurteil hält, so daß eine Leistungsklage entbehrlich ist. 2. Das Deutsche Rote Kreuz steht einer Behörde im vorgenannten Sinn nichtr gleich.

Normenkette:

ArbGG § 36 ; ZPO § 256 Abs. 1, § 320, § 551 Nr. 1, § 554 Abs. 3 Nr. 3b ;

Tatbestand

Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes vom 31. Januar 1984 (DRK-TV) anzuwenden, in dem u. a. die Dauer des Erholungsurlaubs geregelt ist.

Die Parteien streiten um die Höhe des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 1986.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

Festzustellen, daß ihm Resturlaub aus dem Jahre 1986 über die vom Beklagten anerkannten 14 Tage, insgesamt 27 Tage Urlaub, zustehen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.