FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.02.2019
2 K 8/19
Normen:
EStG § 3 Nr. 11; SGB VIII § 33; SGB VIII § 34;
Fundstellen:
EFG 2019, 766

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.02.2019 (2 K 8/19) - DRsp Nr. 2019/6889

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 2 K 8/19

DRsp Nr. 2019/6889

Stichwort: Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII.

Tenor

Das Finanzamt wird unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 10. Januar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2018 verpflichtet, die Feststellungsbescheide 2012 - 2014 aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11; SGB VIII § 33; SGB VIII § 34;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG).

Klägerin ist die aus den Eheleuten A und B bestehende C GbR. Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 30. September 2005 gegründet. Ihr Zweck ist laut § 1 Abs. 2 des Vertrages das Betreiben einer stationären Wohngruppe für Kinder und Jugendliche für erzieherische Tätigkeiten in E.