BAG - Urteil vom 27.06.2017
9 AZR 133/16
Normen:
AFG a.F. § 1 Abs. 1 S. 1; AFG a.F. § 9 Nr. 1; AFG a.F. § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 645 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 229
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 2326/14
ArbG Berlin, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6379/14

Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur ArbeitnehmerüberlassungWesensmerkmale der ArbeitnehmerüberlassungTätigkeiten im Rahmen eines Dienst- oder WerkvertragesAnsatzpunkte zur Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung vom Dienst- oder Werkvertrag

BAG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 133/16

DRsp Nr. 2017/16875

Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung Wesensmerkmale der Arbeitnehmerüberlassung Tätigkeiten im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages Ansatzpunkte zur Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung vom Dienst- oder Werkvertrag

1. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG a.F unwirksam ist. Gemäß § 9 Nr. 1 AÜG a.F sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG a.F erforderliche Erlaubnis hat. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis.