BSG - Beschluss vom 13.09.2017
B 11 AL 47/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 152;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 88/16
SG Aachen, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 241/15

Fiktive Bemessung von ArbeitslosengeldGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der DarlegungspflichtÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 47/17 B

DRsp Nr. 2017/14792

Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf. sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.