BVerwG - Urteil vom 20.07.2017
2 C 31.16
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 6 Buchst. b); RL 2003/88/EG Art. 16 Buchst. b); RL 2003/88/EG Art. 22 Abs. 1 Buchst. b); AZV Feu 2007 § 4 Abs. 3; ArbZG § 7 Abs. 7 S. 2; BbgAZVPFJ 2009 § 21 Abs. 4; LBG Bbg § 76 Abs. 1 S. 2; BBG § 87; BeamtStG § 45;
Fundstellen:
BVerwGE 159, 245
DVBl 2018, 248
DÖV 2018, 205
NVwZ 2018, 419
ZBR 2018, 92
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1376/12
OVG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 31.15

Finanzieller Ausgleich eines Feuerwehrbeamten für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit; Gewährung von Geldausgleich nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung für Beamte; Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs; Voraussetzungen des dienstrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben; Transformation von Unionsrecht in innerstaatliches Recht; Regelung einer Grenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit durch die Mitgliedstaaten

BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 2 C 31.16

DRsp Nr. 2018/441

Finanzieller Ausgleich eines Feuerwehrbeamten für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit; Gewährung von Geldausgleich nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung für Beamte; Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs; Voraussetzungen des dienstrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben; Transformation von Unionsrecht in innerstaatliches Recht; Regelung einer Grenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit durch die Mitgliedstaaten

1. Die brandenburgischen Arbeitszeitverordnungen der Jahre 2007 (AZV Feu) und 2009 (BbgAZVPFJ) verletzen offenkundig das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/88/EG) geregelte Nachteilsverbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten.2. Zuvielarbeit liegt vor, wenn der Beamte freiwillig Dienst über die nach Maßgabe der RL 2003/88/EG und ihrer Ausnahmebestimmungen höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leistet. Mehrarbeit i.S.d. öffentlichen Dienstrechts dagegen darf die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden innerhalb eines Siebentageszeitraums außerhalb der im Unionsrecht vorgesehenen Verfahren nicht überschreiten.