BVerwG - Beschluss vom 20.10.2020
2 B 51.20
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 65/18

Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst; Definition des Begriffs des Bereitschaftsdienstes in örtlicher Hinsicht

BVerwG, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 2 B 51.20

DRsp Nr. 2020/18072

Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst; Definition des Begriffs des Bereitschaftsdienstes in örtlicher Hinsicht

Es ist geklärt, dass von der Anordnung von 'Bereitschaftsdienst' und damit von Arbeitszeit auszugehen ist, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat. Dabei ist unter dem Begriff des Privatbereichs nicht zwingend der Wohnsitz oder der häusliche Bereich des betroffenen Beamten zu verstehen. Vielmehr ist mit der Wendung "außerhalb des Privatbereichs" zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann; er hat sich an einem vom Dienstherrn bestimmten und damit an einem nicht "privat" frei wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten.